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Richtlinien für die Vereins- und Jugendförderung der Stadt Ebern

  1. Bezuschussung bei Investitionen
    Die Baukostenzuschüsse für Baumaßnahmen werden mit 10 v.H. der durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen Bauaufwendungen gewährt. Auf die Differenz zwischen der nachgewiesenen Rechnungssumme und den durch die Stadt Ebern und das Landratsamt Haßberge festgestellten Kosten im Baugenehmigungsbescheid wird ein Zuschuss von 5 v.H. bewilligt. Maßgebend sind die Endabrechnungssummen des fertiggestellten Projekts.
    Die neuen Zuschussrichtlinien finden nur auf neue, noch nicht begonnene Investitionsmaßnahmen Anwendung.

  2. Allgemeine Vereins- und Jugendfördermittel
    An allgemeinen Vereinsfördermittel (ohne Jugendförderung) werden jährlich 3.500 € zur Verfügung gestellt. Die Beantragung dieser Zuschussmittel erfolgt bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres.
    Hinsichtlich der Vergabe der Mittel entscheidet der Hauptausschuss nach Vorschlag des Kulturrings (Vergabekriterien wie bisher).

    Zusätzlich erhalten Vereine, die Jugendarbeit betreiben, eine Jugendförderung (für die Jugendbetreuung).
    Hierfür stehen jährlich 9.500 € zur Verfügung.
    Die Vereine erhalten pro jugendliches Vereinsmitglied im Alter von sieben bis 18 Jahren bis zu 8 € je Vereinsmitglied unter der Voraussetzung, dass der Verein einen Teil seiner Vereinsbeiträge für das jugendliche Mitglied an übergeordnete Stellen/Verbände abführen muss. Sollten Vereine dabei keine übergeordnete Stelle/Verband haben, muss im Einzelfall eine Entscheidung vom Haupt- und Finanzausschuss getroffen werden. Für die Altersobergrenze ist das Jahr maßgebend, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
    Die Zuschüsse sind jährlich bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres schriftlich bei der Stadt Ebern per Formblatt zu beantragen. Es ist eine Liste der jugendlichen Vereinsmitglieder beizufügen.
    Darüber hinaus ist ein Nachweis beizufügen, aus dem hervorgeht, dass für die gemeldeten Jugendlichen ein Teil der Vereinsbeiträge an den übergeordneten Verband abgeführt wurde. Verspätet eingehende Anträge können für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

    Für die anerkannten Übungsleiterstunden (Übungsleiterschein erforderlich) wird ein städtischer Zuschuss in Höhe von 1,00 €/Stunde gewährt, wobei hier ein Höchstbetrag von 6.000 € für alle betroffenen Vereine zur Verfügung steht.
    Die Zuschussanträge mit Meldung der tatsächlich geleisteten Übungsleiterstunden sind von den Vereinen jährlich bis 01.03. (für die tatsächlichen Stunden des Vorjahres) zu stellen. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

    Für die im Stadtgebiet vorhandenen Musikkapellen, die Jugendliche ausbilden, steht hierfür zusätzlich ein Betrag von insgesamt 660 € (330 € pro Kapelle) zur Verfügung.

    Die unter II genannten Beträge sind Höchstbeträge und werden jährlich in den Haushalt aufgenommen. Sie sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Das heißt, dass diese Festbeträge nicht überschritten werden dürfen.
    Bei einer höheren Anzahl von Übungsleiterstunden bzw. Vereinsmitgliedern etc. werden die jeweiligen Sätze anteilig gekürzt, um die Haushaltsansätze nicht zu überschreiten.

    Beispiel:
    Die Summe aller beantragten Übungsleiterstunden ist höher als 6.000 €.

    Lösung: Der Haushaltsansatz – 6.000 € wird durch die Summe aller beantragten Übungsleiterstunden geteilt. Es verbleibt im Ergebnis ein Übungsleiterzuschuss, der kleiner ist als 1€/Stunde.

  3. Städtische Zuschüsse für Jugendfreizeitmaßnahmen
  1. Die Teilnehmer an Jugendfreizeitmaßnahmen müssen in Schul-oder Berufsausbildung stehen, dürfen aber nicht älter als 21 Jahre sein und kein eigenes Einkommen haben. Zum Einkommen zählen nicht Leistungen aus dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz sowie die Vergütung für Auszubildende. Eventuell auftretende Sonderfälle sind von der Verwaltung sinngemäß zu behandeln.
    Gruppenleiter erhalten ohne Rücksicht auf Alter und Einkommen den Zuschuss nach Ziffer 7, wenn die Zahl der Teilnehmer aus Ebern überwiegt. Es wird 1 Gruppenleiter für 7 Teilnehmer anerkannt.

  2. Die Jugendfreizeitmaßnahmen müssen folgende Mindestdauer haben:
    1. Bei Einbeziehung der Wochentage Montag bis Donnerstag mindestens 5 Tage
    2. an Wochenenden (Freitag mit Sonntag) mit mindestens einer Übernachtung.
  1. Die Jugendfreizeitmaßnahmen sind mit gezielt jugendgemäßen Programm zu gestalten
  1. Bezuschusst werden nur Jugendfreizeitmaßnahmen, die von Vereinen, Verbänden, kirchlichen Institutionen oder caritativen Organisationen durchgeführt werden.
  1. Die Jugendfreizeitmaßnahmen sind für Gruppen von mindestens 7 Teilnehmern durchzuführen.
  1. Der Zuschuss wird höchstens 21 Tage pro Teilnehmer und Jahr gewährt. Bei Teilnahme an mehreren Jugendfreizeitmaßnahmen ist eine mehrmalige Bezuschussung möglich, jedoch nur bis insgesamt 21 Tage für alle Maßnahmen
  1. Der Zuschuss beträgt 3 €/Tag und Teilnehmer. Der Zuschuss wird dabei nur an Teilnehmer aus der Stadt Ebern (inkl. Ortsteile) gewährt. Für derartige Maßnahmen steht jährlich ein Betrag von 4.500 € zur Verfügung.
  1. Der Zuschuss wird nachträglich auf Antrag gewährt. Dem schriftlichen Antrag sind das durchgeführte Programm und die Teilnehmerlisten (bei der Verwaltungsgemeinschaft Ebern, Rittergasse 3, 96106 Ebern zu erhalten) beizufügen.

Die unter III genannten Beträge sind Höchstbeträge und werden jährlich in den Haushalt aufgenommen. Der Höchstbetrag darf nicht überschritten werden.
Der Höchstbetrag ist dann anteilig zu kürzen.

 

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